§


 

Familien-, Erb- & Verkehrsrecht
 
   


§ Startseite

§ Historie

§ Kanzlei

§ Rechtssprechung

§ Impressum

Bankrecht

AG Frankfurt am Main, Kostenbeschluss vom 23.10.2007
Az. 30 C 2191/07 - 32

"Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreites der Antragsgegnerin (AG) auferlegt, da diese ohne das erledigende Ereignis - der Erfüllung der Klageforderung - in dem Rechtsstreit aller Vorraussicht nach unterlegen wäre."

Aus der Begründung:

Die Antragsstellerin (AS) hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie bereits im Jahre 2002 der AG (eine deutsche Großbank), mitgeteilt hat, dass sie sich von ihrem Mann getrennt hat und die alleinige Verantwortung für das Konto bei ihrem Mann liege, was als Kündigung zu werten sein dürfte. Nachdem dieser 5 Jahre später verstorben ist und aller Schriftverkehr ausschließlich über den Ehemann lief, war die AG verpflichtet, den Sachverhalt näher zu klären, bevor sie gegen die unter einer völlig anderen Adresse lebende ehemalige Ehefrau einen Schufa-Eintrag veranlasste.

OLG Naumburg (Saale), Urteil vom 28. Februar 2008
Az. 2U131/07

"Es wird festgestellt, dass das Kreditverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10. April 2006 und 13. Juli 2007 aufgelöst ist, sondern zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht."

Aus der Begründung:

Die Klägerin ist Mitglied und Kundin der beklagten Genossenschaftsbank. Die Kündigung der Beklagten hat, soweit sie das Immobiliardarlehen erfasst, das Darlehensverhältnis nicht wirksam beendet. Denn aus dem Vorbringen der Beklagten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen an diesem Tage wegen drohender wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse die Rückzahlung des damals noch zu 22.767,76 € valutierenden Darlehens - auch unter Berücksichtigung der hierfür bestehenden Sicherheit durch die gewährte Grundschuld über DM 110.000 - gefährdet gewesen ist.
(Anmerkung des Autors: Kündigungsgrund der Beklagten war ein Zahlungsrückstand der Klägerin in Höhe von 201 € für 4 Tage und die Äußerung in einem kurz vorher geführten Bankgespräch, sie würde zwecks Hilfe die Schuldnerberatung aufsuchen. Mit der Verwertung der als Sicherheit gestellten Grundschuld über 56.242 € hatte sich die Bank, aber auch das Landgericht, nicht auseinandergesetzt.)


Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Januar 2001
Az. XI ZR 118/00

"a) Sind für eine Grundschuld mehrere zeitlich aufeinander folgende formularmäßige Sicherungszweckerklärungen abgegeben worden, ist bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des §3 AGBG auf die jüngste und den Anlass ihrer Abgabe abzustellen.

b) Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehensgewährung und den für eine Grundschuld abgegebenen neuen formularmäßigen Zweckerklärungen ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass der ursprüngliche auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erweitert wurden ist."

Weitere Informationen zu den hier zitierten Urteilen erteilt jederzeit unsere Kanzlei.


© Rechtsanwalt Günther Weiße