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Sozialrecht

Sozialgericht Halle,Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren v. 25.04.2007- S 7 AS 1155/07 ER

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin(Ag) wird verpflichtet, an den Antragsteller(As) die Leistungen aus dem Bescheid vom 15.12.2006 in Höhe von monatlich 561,00 Euro ab 01.04.2007 weiterzuzahlen....

Aus der Begründung :

Grund für die Leistungsentziehung war ein unangemeldeter Hausbesuch von Vertretern des Ag zur Klärung der Wohnverhältnisse, anläßlich dessen der As den Zutritt zur Wohnung verweigerte.Dem As wurde gem. §§ 60 u.66 SGB I die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten vorgeworfen, trotz entsprechender Belehrung. Gemäß § 66 Abs.3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder  entzogen werden, nachdem der Berechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten , angemessenen Frist nachgekommen ist. An diese Vorraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Ein den Anforderungen des § 66 SGB I entsprechender Hinweis darf sich nicht in einer allgemeinen Belehrung oder der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen, sondern hat sich konkret und unmißverständlich auf den konkreten Einzelfall zu beziehen(vgl. LSG Niedersachen/Bremen, Beschluß vom 29.06.2006, AZ.: L 9 AS 239/06 ER). Der mündliche Hinweis an der Haustüre ersetzt nicht die zwingende Schriftform. Im übrigen sieht weder SGB II noch das SGB X Hausbesuche vor. Zwar erlaubt § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X die Aufklärung des Sachverhaltes durch Augenscheinnahme, soweit dies erforderlich ist . Unter Beachtung der verfassungsrechtlichren Garantie des Art. 13 GG, darf die Behörde aber nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers die Wohnung betreten.

Weitere Informationen zu den hier zitierten Urteilen erteilt jederzeit unsere Kanzlei.


© Rechtsanwalt Günther Weiße